Gesangverein Concordia 1883 Worms-Abenheim e.V.
§ 1
Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2
Zweck des Vereins
§ 3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
Mitgliedsbeiträge
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod einer natürlichen Person; durch Auflösung einer juristischen Person
b) durch Austritt / Kündigung
c) durch Ausschluss
2. Der Austritt ist jeweils mit vierteljährlicher Frist zum 31.12. des Jahres zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind in allen Fällen bis zum 31.12. des Jahres zu zahlen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es
a) den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen trotz Abmahnung zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen nicht Folge leistet,
c) sich entehrende Handlungen zuschulden kommen lässt,
d) mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist und / oder unbekannt verzogen ist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier Wochen zur Entscheidung einzureichen.
§ 6
Vereinsorgane, der Vorstand
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die vereinsrechtlichen Organe des Gesangvereins.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 1. Kassierer
und derzeit weiteren Vorstandspositionen, wie:
dem stellv. Schriftführer
dem stellv. Kassierer
2 Pressereferenten
dem Jugendvertreter
2 Mitgliederverwaltern
2 Archivaren
2 Vergnügungsausschussmitgliedern
2. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen sowie für die Umsetzung der Beschlüsse zuständig. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Einer davon muss stets der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, der 2. Vorsitzende sein.
3. Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine Position bei der Wahl nicht besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes aufgeschoben werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung.
Für Rechtsgeschäfte gilt vereinsintern folgende Regelung bzw. Beschlussfassung:
6. Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für anfallende Vereinsaufgaben sonstige Ausschüsse zu bilden. Der Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins sein. Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei denn, sie werden ausdrücklich vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des betreffenden Ausschusses einberufen, der auch an den geschäftsführenden Vorstand berichtet. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung wieder auf.
7. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen oder sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Sofern einzelne Paragrafen nichts anderes bestimmen, trifft der Gesamtvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 7
Amtsdauer des Vorstands
Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. In diesem Fall kann das Stimmrecht nur für eine Position ausgeübt werden. Ein ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
a) Berichte der Verantwortlichen
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Kassierers bzw. des Gesamtvorstandes
d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind keine Dringlichkeitsanträge.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl entscheidet alsdann das Los. Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen. Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer Blockwahl zusammengefasst werden. Dem ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem berufenen Ausschuss angehören. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Buchführung des Kassierers sowie die Mittelverwendung nach vereins- und steuerrechtlichen Aspekten auf Basis einer Prüfungsrichtlinie, die nicht Gegenstand der Satzung ist. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragen die Entlastung des Kassierers bzw. schlagen eine Entlastung des Gesamtvorstandes vor. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
11. Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch Handzeichen mehrheitlich den Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen. In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe zu protokollieren. Die Entlastung des Kassierers wird von den Kassenprüfern beantragt und durch die Mitgliederversammlung erteilt.
12. Die Ernennung von möglichen Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Protokollführer sowie dem Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9
Chorleiter
Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einem schriftlichen Vertrag an den Verein gebunden, in dem auch die Vergütung dokumentiert ist.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Liedvorträge; auch bei Auftritten in der Öffentlichkeit. Der Gesamtvorstand – auch als Vertreter der Sänger – behält sich ein Mitspracherecht vor.
§ 10
Auflösung des Vereins
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung / Kooperation / ein Zusammenschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt bei Auflösung zur Abwicklung der Geschäfte die Liquidatoren. Bei einer Kooperation / einem Zusammenschluss mit Dritten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit dem formalen Abschluss.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fallen die Vermögenswerte an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung von Kunst und Kultur. Zu Vorschlägen beschließt die Auflösungsversammlung. Die Ausführung erfolgt erst mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11
Datenschutz
§ 12
Schlussbestimmungen
Worms-Abenheim, den ………………
Der geschäftsführende Vorstand des Gesangvereins Concordia 1883 Worms-Abenheim e.V.
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